Gartengestaltung

Allgemeine Geschäftsbedingungen Gartenprodukte HOFFMEYER GmbH & Co. KG

I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Kauf- und Werkverträgen (nachfolgend -Vertragsgegenstand- genannt) der Gartenprodukte HOFFMEYER GmbH & Co KG in Lahnstein, nachfolgend -HOFFMEYER- genannt, an Unternehmer i.S.d. BGB. Danach sind Unternehmer natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

2. Abweichungen von diesen Bestimmungen sind nur wirksam, wenn sie von HOFFMEYER schriftlich bestätigt werden. Wird in Bestellungen oder Auftragsbestätigungen auf abweichende Geschäftsbedingungen Bezug genommen, finden diese auch dann keine Anwendung, wenn HOFFMEYER ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

3. Für Lieferungen und Leistungen an Verbraucher i. S. d. BGB gelten diese Geschäftsbedingungen nicht.

II. Vertragsabschluß

1. Der Auftraggeber ist an eine Bestellung drei Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn HOFFMEYER die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich, per Telefax oder per elektronischer Form bestätigt hat. HOFFMEYER ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, wenn die Bestellung nicht angenommen wird. Der Lieferumfang und der Preis werden durch die Auftragsbestätigung von HOFFMEYER bestimmt.

2. Sämtliche Vereinbarungen sind in der Auftragsbestätigung niederzulegen, dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen. Nachträgliche Vertragsänderungen sind nur schriftlich möglich.

III. Zahlung/Zahlungsverzug

1. Falls nichts anderes vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen sofort netto Kasse nach der Lieferung oder der Ausführung der Leistung, und zwar unabhängig vom Eingang der Rechnung, zu erfolgen.

2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann HOFFMEYER - unbeschadet weiterer Rechte - dem Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist, im Regelfall zwei Wochen, zur Zahlung des Kaufpreises setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist HOFFMEYER berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt Leistung zu verlangen; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen kann HOFFMEYER daneben Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % über Basiszinssatz zzgl. MwSt. verlangen.

Ferner kann HOFFMEYER im Fall des Zahlungsverzuges weitere Teillieferungen verweigern und/oder Vorkasse verlangen.

3. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

4. Reisende, Vertreter oder sonstige im Außendienst tätige Personen sind zur Entgegennahme von Zahlungen, Schecks, Wechseln o.ä. ohne schriftliche Vollmacht von HOFFMEYER nicht ermächtigt.

IV. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine sind in der Auftragsbestätigung anzugeben und grundsätzlich unverbindlich. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin erneut zu vereinbaren.

2. Der Auftraggeber kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins HOFFMEYER schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist, die mindestens 10 Tage betragen muß, zu liefern mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne.

Erst mit dem Zugang der Aufforderung kommt HOFFMEYER in Verzug. Der Auftraggeber kann neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit von HOFFMEYER auf 0,5 % des Vertragspreises pro angefangene Kalenderwoche, insgesamt höchstens 5% des vereinbarten Vertragspreises.

Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Auch für diesen Schadensersatzanspruch gelten die Bestimmungen nach Ziffer VIII.

Wird HOFFMEYER während des Lieferverzuges die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet HOFFMEYER gleichwohl nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.

3. Höhere Gewalt oder bei HOFFMEYER oder deren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die HOFFMEYER ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen, verändern die in Ziffern 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von HOFFMEYER zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer.

Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

5. Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen und Prospekten über Lieferumfang, Aussehen, Maße und Gewichte usw. des Vertragsgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand gemäß Abschnitt V. und VII. fehlerfrei ist, es sei denn, daß eine ausdrückliche Zusicherung oder Beschaffenheitsgarantie gegeben ist.

V. Gefahrübergang und Abnahme

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über.

2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

3. Der Auftraggeber ist entsprechend § 377 HGB zur Prüfung des von HOFFMEYER erbrachten Vertragsgegenstandes unverzüglich nach Lieferung/Leistungserbringung verpflichtet. Offensichtliche Mängel, Falsch-  und Minderlieferungen sind innerhalb einer Frist von drei Werktagen ab Empfang der Ware und/ oder Leistung schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs nach Ziffer VII. ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

4. Der mangelhafte Vertragsgegenstand ist in dem Zustand, in dem er sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, unverändert zur Besichtigung durch HOFFMEYER bereit zu halten. Er darf insbesondere nicht ver-/bearbeitet werden.

5. Der Auftraggeber muss HOFFMEYER die Möglichkeit geben, die Berechtigung einer Mängelrüge nachzuprüfen.

6. Weist der angebotene Vertragsgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach
Ziffer 3 nicht innerhalb von 8 Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Auftraggeber die endgültige Abnahme ablehnen.

7. Bleibt der Auftraggeber mit der Abnahme des Vertragsgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann HOFFMEYER dem Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von vierzehn Tagen setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist HOFFMEYER berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

8. Verlangt HOFFMEYER in diesem Fall Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Vertragspreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn HOFFMEYER einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben bis zum Ausgleich aller Ansprüche von HOFFMEYER aus laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Auftraggeber Eigentum von HOFFMEYER. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die HOFFMEYER gegen den Auftraggeber im Zusammenhang mit der Warenlieferung z.B. durch Ergänzungslieferungen oder sonstigen Leistungen nachträglich erwirbt.

2. Auf Verlangen des Auftraggebers ist HOFFMEYER zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn und soweit der Auftraggeber sämtliche mit der Lieferung im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht. HOFFMEYER ist darüber hinaus im Falle der Übersicherung um mehr als 20 % zur teilweisen Freigabe von Sicherheiten unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers verpflichtet.

3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Warenlieferungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt HOFFMEYER jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des vereinbarten Kaufpreises ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Lieferungen ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. HOFFMEYER verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Andernfalls kann HOFFMEYER verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Auftraggeber wird stets für HOFFMEYER vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, HOFFMEYER nicht gehörenden Gegenständen

verarbeitet, so erwirbt HOFFMEYER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Werden die Liefergegenstände mit anderen, HOFFMEYER nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt HOFFMEYER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für HOFFMEYER.

5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von HOFFMEYER eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung von HOFFMEYER beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Liefergegenstände zulässig.

6. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen der Warenlieferung, hat der Auftraggeber HOFFMEYER unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von HOFFMEYER hinzuweisen.

7. Der Auftraggeber hat die Pflicht, die Waren während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und zu lagern, so dass Beschädigungen soweit möglich vermieden werden.

8. HOFFMEYER ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer VI. vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

VII. Gewährleistung

1. Soweit ein von HOFFMEYER zu vertretender Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, ist HOFFMEYER nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung durch HOFFMEYER fehl, ist sie dem Auftraggeber unzumutbar oder zeigt HOFFMEYER dem Auftraggeber binnen 14 Tage nach Erhalt der Mängelrüge an, daß sie eine Nacherfüllung nicht vornimmt, so kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Vertragspreis mindern. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

2. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Vertragspreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn HOFFMEYER die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

3. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, dass der Auftraggeber einen Fehler nicht angezeigt hat oder hat aufnehmen lassen, der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, die Lieferung unsachgemäß behandelt hat, die Waren in einer von HOFFMEYER nicht genehmigten Weise verändert worden sind oder der Auftraggeber die Vorschriften über die Lagerung und Behandlung der Waren nicht befolgt hat.

4. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nach Ziffer V.

5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der bestellten Ware gelten als vertragsgemäße Leistung und können nicht beanstandet werden. Berechnet wird stets die tatsächlich gelieferte Menge.

6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung als vereinbart, ohne dass dies eine Beschaffenheitsgarantie darstellt. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

7. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch HOFFMEYER nicht.

VIII. Haftung

1. HOFFMEYER haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - wenn HOFFMEYER, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung vorbehaltlich Ziffern 3. und 4. ausgeschlossen.

2. Ebenfalls vorbehaltlich Ziffern 3. und 4. ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von HOFFMEYER für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Haftung wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, übernommener Garantie, übernommenen Beschaffungsrisikos, Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind die Verpflichtungen, deren Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß §§ 280, 281, 283 oder 311a BGB führt.

4. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen uns oder unsere Mitarbeiter wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, übernommener Garantie, übernommenen Beschaffungsrisikos oder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Sofern HOFFMEYER nach dem Produkthaftungsgesetz für durch Fehler eines Produkts verursachte Sach- oder Personenschäden zwingend haftet, gelten vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Für einen Innenausgleich nach § 5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den vorstehenden Regelungen.

6. Für die Beachtung gesetzlicher, behördlicher und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften bei der Verwendung der Ware/Leistung ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

IX. Verjährung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen; Ausschlußfrist

1. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz z.B. in § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) BGB längere Fristen vorschreibt, HOFFMEYER Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von HOFFMEYER zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.

2. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch HOFFMEYER klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, ein Beweissicherungsverfahren wurde eingeleitet.

X. Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- u. Aufrechnungsrecht

Gegen die Ansprüche von HOFFMEYER kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis beruht, aus welchem HOFFMEYER ihre Ansprüche herleitet. Diese Einschränkung gilt nicht für das Zurückbehaltungsrecht des § 320 BGB.

XI. Verkaufsständer und Displays

Von HOFFMEYER zur Verfügung gestellte Verkaufsständer und Displays bleiben Eigentum von HOFFMEYER, welches der Auftraggeber sorgfältig und kostenfrei zu verwahren hat. Auf Verlangen von HOFFMEYER, ohne Aufforderung spätestens bei Auflösung der Geschäftsverbindung, sind diese Gegenstände an HOFFMEYER frei Firmensitz HOFFMEYER in Lahnstein zurückzugeben.

XI. Datenschutz

Der Auftraggeber wird gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darauf hingewiesen, daß seine Daten von HOFFMEYER gespeichert werden. Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes.

XII. Nebenbestimmungen

1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.

2. Erfüllungsort für die Lieferung ist das Werk von HOFFMEYER, hilfsweise die Versandstation. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Firmensitz von HOFFMEYER.

3. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von HOFFMEYER in Lahnstein.

4. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

5. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden.